LE-Solar,
Förderverein für Sonnenenergie
Satzung
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein
führt den Namen "LE-Solar".
Er soll im
Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen werden; nach der
Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein
hat den Sitz in Leinfelden-Echterdingen.
(3) Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des
Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des
Vereins ist die Unterstützung des Umweltschutzes durch die ideelle und
finanzielle Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien und
Energiesparmaßnahmen mit Schwerpunkt in Leinfelden-Echterdingen.
(2) Der Verein
verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist
ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO,, der seine Mittel
ausschließlich zur Förderung des in §
2(1) genannten steuer-begünstigten Zweckes verwendet.
(3) Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Be-schaffung von
Fördermitteln, durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der
Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein fördert den Umweltschutz
durch die Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder an
Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese unmittelbar für den
steuer-begünstigten Zweck verwenden. Der Verein kann dem Satzungszweck auch
durch eigene Tätigkeiten, wie z.B. Durchführung von
Informations-veranstaltungen dienen. Hierzu kann der Verein eine
Photovoltaik-anlage i.S. einer Musteranlage betreiben, wobei diese sowie deren
Betriebsdaten der Allgemeinheit zugänglich bzw. ersichtlich gemacht werden.
(5) Mittel des
Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft
keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des
Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme ist
schriftlich zu beantragen. Über den Antrag ent-scheidet der Vorstand nach
freiem Ermessen.
(2) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder
Streichung von der Mitgliederliste.
(3) Der Austritt
erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zum Ende des
Kalenderjahres zu erklären.
(4) Ein Mitglied
kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich ist. Dem Mitglied ist vor der Abstimmung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu gewähren.
(5) Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die
Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(6) Es werden
jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe des
Vereins
Organe des
Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Der
Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus dem/der ersten und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Die Mitglieder des Vorstandes werden
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandsmitglieds. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen oder bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.
(2) Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in Sitzungen, die vom
ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
allen mitwirkenden Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen ist. Er kann ferner
weitere Vereinsmitglieder zur Beratung heranziehen oder in Erfüllungshilfe
beauftragen.
(3) Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam
vertreten. Für Geschäfte, die den Wert von EUR 500,00 nicht übersteigen, ist
ein Vorstandsmitglied alleine vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand
haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 6 Die
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Sie ist jährlich
vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe einer
Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mit-gliederversammlungen können vom
Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn
dies von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(2) Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitglieder-versammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tages-ordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des
Haushaltplanes, Prüfung und Entlastung des Vor-standes, Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderung und Auflösung, Ausschluss eines Mitglieds,
Wahl von zwei Rechnungs-prüfer/innen.
(4) Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(5) Die
Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung müssen mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, der Ausschluss eines Mitglieds mit
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Abstimmungen
erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen
Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
(6) Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Ort und die Zeit
der Versammlung sowie die Abstimmungsergeb-nisse enthält und vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(7) Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei
Jahren. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 7 Auflösung
des Vereins, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Wird der Verein
aufgelöst oder fällt der steuerbegünstigte Zweck weg, ist das verbleibende
Vermögen an steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für
wissenschaftliche und/oder umweltschützende Zwecke verwenden muss, zu
übertragen. Soweit die Mitgliederver-sammlung nicht anders beschließt, sind die
Vorstandsmitglieder die Liquidatoren des Vereins.
Leinfelden-Echterdingen,
den 15.7.2002