LE-Solar, Förderverein für Sonnenenergie

 

 

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "LE-Solar".

Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat den Sitz in Leinfelden-Echterdingen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Umweltschutzes durch die ideelle und finanzielle Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien und Energiesparmaßnahmen mit Schwerpunkt in Leinfelden-Echterdingen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO,, der seine Mittel ausschließlich  zur Förderung des in § 2(1) genannten steuer-begünstigten Zweckes verwendet.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Be-schaffung von Fördermitteln, durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein fördert den Umweltschutz durch die Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese unmittelbar für den steuer-begünstigten Zweck verwenden. Der Verein kann dem Satzungszweck auch durch eigene Tätigkeiten, wie z.B. Durchführung von Informations-veranstaltungen dienen. Hierzu kann der Verein eine Photovoltaik-anlage i.S. einer Musteranlage betreiben, wobei diese sowie deren Betriebsdaten der Allgemeinheit zugänglich bzw. ersichtlich gemacht werden.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 § 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag ent-scheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.

(3) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dem Mitglied ist vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(6) Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.

 (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen mitwirkenden Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen ist. Er kann ferner weitere Vereinsmitglieder zur Beratung heranziehen oder in Erfüllungshilfe beauftragen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Für Geschäfte, die den Wert von EUR 500,00 nicht übersteigen, ist ein Vorstandsmitglied alleine vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Sie ist jährlich vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mit-gliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tages-ordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Genehmigung des Haushaltplanes, Prüfung und Entlastung des Vor-standes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderung und Auflösung, Ausschluss eines Mitglieds, Wahl von zwei Rechnungs-prüfer/innen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(5) Die Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung müssen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, der Ausschluss eines Mitglieds mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Ort und die Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergeb-nisse enthält und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 7 Auflösung des Vereins, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Wird der Verein aufgelöst oder fällt der steuerbegünstigte Zweck weg, ist das verbleibende Vermögen an steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche und/oder umweltschützende Zwecke verwenden muss, zu übertragen. Soweit die Mitgliederver-sammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren des Vereins.

 

 

Leinfelden-Echterdingen, den 15.7.2002